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Satzung des Naturkundevereins Schwäbisch Gmünd e.V.

(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2017)

Name, Sitz, Eintragung

§ 1 Der Verein führt den Namen: Naturkundeverein Schwäbisch Gmünd e.V., im Folgenden kurz Nkv genannt. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist dort im Vereinsregister unter der Nummer 54 eingetragen. Erfüllungsort ist Schwäbisch Gmünd. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Gliederung

§ 2 Der Nkv ist dem Dachverband des Deutschen Naturkundevereins (DNV, Stuttgart) und dem Netzwerk der naturwissenschaftlichen Vereinigungen in Mitteleuropa angeschlossen. 

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3.1 Ziel des Nkv ist es, Erkenntnisse der Naturwissenschaften sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vorträge, Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Ausstellungen und Exkursionen in allgemein verständlicher Form im Sinne der Erwachsenenbildung zu vermitteln. Traditionsgemäß dient die Arbeit des Nkv auch der Förderung und Vertiefung des naturkundlichen Unterrichts der öffentlichen und privaten Schulen.

Diese Ziele werden praktisch unterstützt durch Anschaffung von Geräten, Zeitschriften und Büchern sowie durch die Unterhaltung und Pflege von Anlagen im Eigentum des Nkv.

§ 3.2 Der Nkv ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Nkv dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Nkv. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Nkv fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 

Mitgliedschaft

§ 4.1 Der Nkv steht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person offen. Der Antrag zur Aufnahme in den Nkv wird schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsrat. Der Mitgliedsbeitrag ist am Jahresanfang im Voraus zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder durch Tod. Der Austritt muss dem Vorstand zum 1. Dezember schriftlich mitgeteilt werden, um ab 1. Januar des folgenden Jahres gültig zu sein.

§ 4.2 Mitglieder, die den Satzungen und Vereinsinteressen zuwiderhandeln und das Ansehen des Nkv in irgendeiner Weise schädigen, können durch Beschluss des Vereinsrats aus dem Nkv ausgeschlossen werden. Sie können bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich gegen den Ausschluss Einspruch erheben. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren vom Tage des Austritts oder Ausschlusses an das Recht, die Einrichtungen des Nkv zu benützen. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds nicht rückerstattet. 

Die Organe des Vereins: Der Vorstand und der Vereinsrat

§ 5.1 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt (siehe Wahlordnung im Anhang zur Satzung) und hat folgende Funktionsstellen

a) Die Vorsitzenden des Nkv sind Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB. Jede*r ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Nkv gerichtlich und außergerichtlich. Ist es einer/einem Vorsitzenden vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit nicht mehr möglich, ihr/sein Amt auszuüben, wählt der Vereinsrat eine*n Vorsitzende*n aus den eigenen Reihen mit Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

b) Die/der Schatzmeister*in betreut das Rechnungswesen und das Archiv des Nkv.

c) Die/der Schriftführer*in führt die Protokolle. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

d) Die/der Verantwortliche für die Pressestelle koordiniert die Veröffentlichungen, führt die Homepage des Nkv und fördert die interne Information.

e) Zwei Koordinator*innen sind für die Erstellung und den Druck des Programms verantwortlich.

§ 5.2 Der Vereinsrat besteht

a) aus den Mitgliedern des Vorstands,

b) aus den Leitungen der Arbeitsgemeinschaften und deren Stellvertretungen, die von den Arbeitsgemeinschaften gewählt werden.

c) aus Sonderbeauftragten, die vom Vereinsrat eingesetzt werden. Ihre Berufung wird in der folgenden Mitgliedsversammlung bestätigt.

Die Vorsitzenden laden die Mitglieder des Vereinsrats zu den Sitzungen ein. Die Einberufung erfolgt außerdem, wenn mindestens drei Mitglieder des Vereinsrats dies beantragen. Im Gremium werden die laufenden Angelegenheiten des Nkv diskutiert und Beschlüsse gefasst, soweit diese nicht Sache der Mitgliederversammlung sind. 

Die Mitgliederversammlung

§ 6.1 Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung wird eingeladen durch Veröffentlichung des Termins und der Tagesordnung im Halbjahresprogramm sowie in der Homepage des Nkv im Internet.

§ 6.2 Die Vorsitzenden können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt oder drei Mitglieder des Vereinsrats dies beantragen. Die Einberufung erfolgt dann unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schriftform mindestens eine Woche vor dem Termin.

§ 6.3 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 6.4 Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands entgegen, diskutiert und stimmt über die Berichte und die darin enthaltenen Beschlüsse ab. Sie beschließt die Satzung des Nkv samt Wahlordnung (siehe Anhang zur Satzung).

Die Mitgliederversammlung wählt:

a) bis zu drei gleichberechtigte Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Fallen die Wahlen der gleichberechtigten Vorsitzenden auf das gleiche Jahr, so wird ausnahmsweise die Amtszeit eines der gleichberechtigten Vorsitzenden bei dieser Wahl auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

b) die/den Schatzmeister*in, die/den Schriftführer*in für die Dauer von drei Jahren. Fallen die Wahlen der/des Schatzmeister*in und der/des Schriftführer*in auf dasselbe Jahr, so wird ausnahmsweise die Amtszeit der/des Schriftführer*in auf zwei Jahre beschränkt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

c) die verantwortliche Person für die Pressestelle und zwei Personen für die Koordination des Programms für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

d) zwei Kassenprüfer für die jährliche Kassenprüfung werden für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kann ein Kassenprüfer sein Amt nicht ausüben, so bestellt der Vereinsrat einen neuen Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und beschließt über Gebührenbefreiungen.

Die Mitgliedsversammlung beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn dies durch ihren schriftlichen Einspruch erforderlich wird.

Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Auflösung des Nkv, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder dies beantragen.

Auflösung des Vereinsgrundstücks

§ 7  Der Nkv wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Wird die Auflösung in der Mitgliederversammlung beschlossen oder ist sie durch ungenügende Mitgliederzahl bedingt, wird das gesamte Eigentum des Nkv der Stadt Schwäbisch Gmünd zu treuen Händen übertragen.

Anhang zur Satzung des Naturkundevereins Schwäbisch Gmünd e.V. (beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. September 2021)

Wahlordnung für den Naturkundeverein Schwäbisch Gmünd e.V.

1. Geltungsbereich

    Die Wahlordnung gilt für alle Abstimmungen und Wahlverfahren im Naturkundeverein, im Folgenden kurz Nkv genannt.

    2, Die Durchführung von Wahlen

      Die Wahlversammlung wählt eine Wahlleitung und zwei Beisitzende.

      Die Wahlen werden in der Regel geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Auf Antrag kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden.

      Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. In der eventuell erforderlichen Stichwahl gilt die einfache Stimmenmehrheit. Die Gewählten müssen gefragt werden, ob sie das Wahlergebnis annehmen.

      Nur für Satzungsänderungen und für Änderungen der Wahlordnung ist bei der Mitglieder-versammlung eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Nkv erforderlich.

      3. Wahl des Vorstands

      Für die Funktionsstellen des Vorstands können alle Mitglieder des Naturkundevereins kandidieren. Bewerbervorschläge sind mindestens eine Woche vor der Wahl bei den Vorsitzenden einzureichen. Der Vereinsrat erstellt eine eigene Vorschlagsliste und empfiehlt die Wahl bestimmter Personen auf Grund ihrer Eignung für die entsprechenden Funktionen im Vorstand.

      Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      Ebenso wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, die/den Schriftführer*in, die verantwortliche Person für die Pressestelle und zwei Personen für die Koordination des Programms für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.Zwei Personen für die jährliche Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kann eine der Personen das Amt nicht ausüben, so bestellt die Mitgliederversammlung eine neue Person für die Kassenprüfung durch Zuruf.

      4. Der Vereinsrat

      Im Vereinsrat haben die gewählten Mitglieder des Vorstands sowie die Leiter der Arbeitsgemein-schaften und ihre Stellvertreter Sitz und Stimme. Für die Einsetzung von Sonderbeauftragten ist der Vereinsrat zuständig. Die Berufung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

      5. Wahl der Leiter der Arbeitsgemeinschaften im Naturkundevereins

      Jede Arbeitsgemeinschaft wählt jeweils eine Leitung und eine Stellvertretung für die Dauer von drei Jahren. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft. Fällt die Leitung der Arbeitsgemeinschaft aus, so übernimmt die Stellvertretung die Leitung bis zum nächsten Wahltermin.

      Gliederung

       

       

      a) aus den Mitgliedern des Vorstands,

      b) aus den Leitungen der Arbeitsgemeinschaften und deren Stellvertretungen, die von den Arbeitsgemeinschaften gewählt werden.

      c) aus Sonderbeauftragten, die vom Vereinsrat eingesetzt werden. Ihre Berufung wird in der folgenden Mitgliedsversammlung bestätigt.

      Die Vorsitzenden laden die Mitglieder des Vereinsrats zu den Sitzungen ein. Die Einberufung erfolgt außerdem, wenn mindestens drei Mitglieder des Vereinsrats dies beantragen. Im Gremium werden die laufenden Angelegenheiten des Nkv diskutiert und Beschlüsse gefasst, soweit diese nicht Sache der Mitgliederversammlung sind.

      Die Mitgliederversammlung

      § 6.1 Sie findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung wird eingeladen durch Veröffentlichung des Termins und der Tagesordnung im Halbjahresprogramm sowie in der Homepage des Nkv im Internet.

      § 6.2 Die Vorsitzenden können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt oder drei Mitglieder des Vereinsrats dies beantragen. Die Einberufung erfolgt dann unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Schriftform mindestens eine Woche vor dem Termin.

      § 6.3 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

      § 6.4 Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstands entgegen, diskutiert und stimmt über die Berichte und die darin enthaltenen Beschlüsse ab. Sie beschließt die Satzung des Nkv samt Wahlordnung (siehe Anhang zur Satzung).Die Mitgliederversammlung wählt:

      a) bis zu drei gleichberechtigte Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Fallen die Wahlen der gleichberechtigten Vorsitzenden auf das gleiche Jahr, so wird ausnahmsweise die Amtszeit eines der gleichberechtigten Vorsitzenden bei dieser Wahl auf zwei Jahre festgelegt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      b) die/den Schatzmeister*in, die/den Schriftführer*in für die Dauer von drei Jahren. Fallen die Wahlen der/des Schatzmeister*in und der/des Schriftführer*in auf dasselbe Jahr, so wird ausnahmsweise die Amtszeit der/des Schriftführer*in auf zwei Jahre beschränkt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      c) die verantwortliche Person für die Pressestelle und zwei Personen für die Koordination des Programms für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      d) zwei Kassenprüfer für die jährliche Kassenprüfung werden für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kann ein Kassenprüfer sein Amt nicht ausüben, so bestellt der Vereinsrat einen neuen Kassenprüfer.

      Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und beschließt über Gebührenbefreiungen.Die Mitgliedsversammlung beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern, wenn dies durch ihren schriftlichen Einspruch erforderlich wird.Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Auflösung des Nkv, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder dies beantragen.

      Auflösung des Vereinsgrundstücks

      § 7 Der Nkv wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist. Wird die Auflösung in der Mitgliederversammlung beschlossen oder ist sie durch ungenügende Mitgliederzahl bedingt, wird das gesamte Eigentum des Nkv der Stadt Schwäbisch Gmünd zu treuen Händen übertragen.

      Anhang zur Satzung des Naturkundevereins Schwäbisch Gmünd e.V.

      (beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. September 2021)

       Wahlordnung für den Naturkundeverein Schwäbisch Gmünd e.V.

      1. Geltungsbereich

      Die Wahlordnung gilt für alle Abstimmungen und Wahlverfahren im Naturkundeverein, im Folgenden kurz Nkv genannt.

      2. Die Durchführung von Wahlen

      Die Wahlversammlung wählt eine Wahlleitung und zwei Beisitzende. Die Wahlen werden in der Regel geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Auf Antrag kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. In der eventuell erforderlichen Stichwahl gilt die einfache Stimmenmehrheit. Die Gewählten müssen gefragt werden, ob sie das Wahlergebnis annehmen. Nur für Satzungsänderungen und für Änderungen der Wahlordnung ist bei der Mitgliederversammlung eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Nkv erforderlich.

      3. Wahl des Vorstands

      Für die Funktionsstellen des Vorstands können alle Mitglieder des Naturkundevereins kandidieren. Bewerbervorschläge sind mindestens eine Woche vor der Wahl beim Vorsitzenden einzureichen. Der Vereinsrat erstellt eine eigene Vorschlagsliste und empfiehlt die Wahl bestimmter Personen auf Grund ihrer Eignung für die entsprechenden Funktionen im Vorstand.

      Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      Ebenso wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, die/den Schriftführer*in, die verantwortliche Person für die Pressestelle und zwei Personen für die Koordination des Programms für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

      Zwei Kassenprüfer für die jährliche Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kann eine der Personen das Amt nicht ausüben, so bestellt die Mitgliederversammlung eine neue Person für die Kassenprüfung durch Zuruf.

      4. Der Vereinsrat

      Im Vereinsrat haben die gewählten Mitglieder des Vorstands sowie die Leiter der Arbeitsgemein-schaften und ihre Stellvertreter Sitz und Stimme. Für die Einsetzung von Sonderbeauftragten ist der Vereinsrat zuständig. Die Berufung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

      5. Wahl der Leiter der Arbeitsgemeinschaften im Naturkundevereins

      Jede Arbeitsgemeinschaft wählt jeweils eine/n Leiter/in und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von drei Jahren. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft. Fällt der/die Leiter/in der Arbeitsgemeinschaft aus, so übernimmt der/die Stellvertreter/in die Leitung bis zum nächsten Wahltermin.